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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 23.07.2008, Aktenzeichen: 3 D 239/08 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 D 239/08

Beschluss vom 23.07.2008


Leitsatz:a) Die Fiktion einer Klagerücknahme in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Betreibensaufforderung begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben.

b) Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist der (gesamte) Verfahrensablauf in den Blick zu nehmen.

c) Hat der Kläger mit seiner Klageerhebung dokumentiert, dass er sein Rechtsschutzbegehren (hier: Anfechtung eines medizinprodukterechtlichen Bescheides) ungeachtet des Umstandes weiterverfolgt, dass er seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Ursprungsbescheid nicht begründet hat, so ist zumindest zweifelhaft, ob darin, dass er der Aufforderung seine Klage zu begründen, (ebenfalls) nicht nachgekommen ist, ein sachlich begründeter Anhaltspunkt dafür gesehen werden kann, dass sein Rechtsschutzinteresse entfallen ist.

d) Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für den gesamten Rechtszug und zwar als Ganzes und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte gewährt.

e) Hiervon ausgehend genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, dass die Erfolgsaussichten eines Verlangens nach Fortsetzung des Verfahrens nach fiktiver Klagerücknahme noch offen sind; erforderlich ist, dass die Anfechtungsklage als solche hinreichende Erfolgsaussichten bietet (im entschiedenen Fall verneint).
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 92 Abs. 2,
Stichworte:Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:VG Saarland, 3 K 2108/07 vom 02.05.2008

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