JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 23.07.2008, Aktenzeichen: 2 A 151/08
| Leitsatz: | Der § 24 Abs. 3 AsylVfG begründet lediglich die Verpflichtung des Bundesamts, die Ausländerbehörde unverzüglich über die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen "zu unterrichten". Den sich aus der Kompetenztrennung zwischen Asyl- und Ausländerbehörden in Rechtsstreitigkeiten ergebenden Problemen hat der Gesetzgeber in § 42 Satz 1 AsylVfG Rechnung getragen. Die Formulierung des § 4 AsylVfG, wonach eine Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten "verbindlich ist", in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rechtserheblich ist (Satz 1), lässt unschwer erkennen, dass der Gesetzgeber damit vermeiden wollte, dass die Frage des Vorliegens politischer Verfolgung, wenn sie vom Bundesamt im Asylverfahren oder in einem anschließenden Gerichtsverfahren positiv oder, zum Beispiel wegen des Bestehens anderweitiger Verfolgungssicherheit negativ, entschieden worden ist, nicht abweichend von dieser Entscheidung beantwortet werden darf. Die Frage der Staatenlosigkeit wird davon nicht umfasst. Die Anwendung des Staatenlosenübereinkommens setzt die Feststellung einer Staatenlosigkeit nicht nur im faktischen, sondern in dem Sinne voraus, dass kein anderer Staat den Ausländer nach seinen Regelungen als eigenen Staatsangehörigen ansieht. Die dem Ausländer nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegende Mitwirkungspflicht schließt den Versuch der Klärung der Staatsangehörigkeit durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen des in Betracht kommenden Fremdstaats, hier der Türkei, ein. Das gilt insbesondere dann, wenn die nur mit Hilfe des Ausländers zu klärenden Sachverhaltsumstände tatbestandliche Voraussetzungen für einen von ihm geltend gemachten Anspruch, hier die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und die Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens, betreffen. Die "Nichterweislichkeit einer Staatenlosigkeit" sog. Maktumin aus Syrien geht im Rahmen der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG zumindest so lange "zu Lasten" der Betroffenen, wie diese eine Mitwirkung bei der notwendigen Klärung durch die unverzichtbare Kontaktaufnahme mit türkischen Stellen generell verweigern. Nach der Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 14.7.2008 wurde an diesem Tag zwischen der Bundesrepublik und Syrien ein bilaterales Rückübernahmeabkommen unterzeichnet, das unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Rückführung von rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten Staatenlosen aus Syrien vorsieht. |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG |
| Vorschriften: | AsylVfG § 4, AsylVfG § 24 Abs. 3, AsylVfG § 42 Satz 1, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 82 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland, 10 K 31/07 vom 12.12.2007 |
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