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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 23.01.2009, Aktenzeichen: 1 B 438/08 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 B 438/08

Beschluss vom 23.01.2009


Leitsatz:Den deutschen Führerscheinbehörden ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, in dem ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist, die Gültigkeit im Bundesgebiet mit der Begründung zu versagen, es handele sich nach inländischen Erkenntnissen um einen Scheinwohnsitz, den der Betroffene nur begründet habe, um sich einer nach inländischem Recht als Voraussetzung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehenen Eignungsprüfung zu entziehen.
Rechtsgebiete:VwGO, FeV
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3,
Stichworte:Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen,
Verfahrensgang:VG Saarland, 10 L 1422/08 vom 05.11.2008

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