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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 22.01.2007, Aktenzeichen: 2 W 39/06 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 W 39/06

Beschluss vom 22.01.2007


Leitsatz:1. Der § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erkennen lässt, dass sich die anordnende Behörde des Ausnahmecharakters der Maßnahme (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) bewusst war. Eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit der zur Begründung für den Ausschluss des Suspensiveffekts angestellten Erwägungen findet insoweit nicht statt.

2. Wartet eine Ausländerbehörde mit der Sofortvollzugsanordnung für eine Ausweisungsverfügung wegen Drogendelikten bei einem in Strafhaft befindlichen Ausländer ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate zu und werden diesem auf der Grundlage des § 35 BtMG in dieser Zeit umfangreiche öffentlich finanzierte Maßnahmen zur Wiedereingliederung mit dem Ziel künftig straffreier Lebensführung gewährt, so sind die Interessen des Ausländers, von einem "plötzlichen" Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung jedenfalls solange als vorrangig einzustufen, wie der Ausländer die Therapieangebote weiter sinnvoll nutzt oder er sich gar - wie hier - nach einem positiven Verlauf der Maßnahmen und einer Adaptionsphase in einer Berufsausbildung befindet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beweggründe der Behörde für eine nachträgliche Sofortvollzugsanordnung im Grunde von Anfang an und im Wesentlichen unverändert vorlagen, insoweit also im Ergebnis keine die nun abweichende Sicht rechtfertigenden Veränderungen eingetreten sind.

3. Der Ausländerbehörde bleibt es unbenommen, gegebenenfalls einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, wenn sich insoweit neue Erkenntnisse ergeben sollten, um dann zeitnah die Ausreisepflicht auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens durchzusetzen.
Rechtsgebiete:VwGO, BtMG
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 7, BtMG § 35,
Verfahrensgang:VG Saarland 6 F 66/06 vom 20.11.2006

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