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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 21.12.2005, Aktenzeichen: 2 Q 5/05 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 Q 5/05

Beschluss vom 21.12.2005


Leitsatz:Das allgemeine Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 SVwVfG gebietet, dass die Behörde in einem belastenden, insbesondere in einem der Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zugänglichen Verwaltungsakt eindeutig zum Ausdruck bringt, was von dem Adressaten der Regelung im Einzelfall verlangt wird. Im Falle der Geltendmachung der Kosten für eine Abschiebung mittels Leistungsbescheid (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, nunmehr § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) kann der Schuldner - hier ein Drittschuldner im Sinne des § 82 Abs. 2 AuslG -, der aufgrund einer Akteneinsicht im Rahmen der Widerspruchsbegründung detailliert einzelne Kostenbestandteile betragsmäßig benennt und angreift, nicht mit Erfolg eine unzureichende Bestimmtheit wegen fehlender "Aufschlüsselung" der entstandenen Kosten in den Einzelpositionen geltend machen.

Die Ausländerbehörden sind im Rahmen im Einzelfall bei fehlender Neigung des Ausländers, seinen vollziehbaren Ausreisepflichten nachzukommen, erforderlich werdender Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen nicht generell gehalten, Vergleichsangebote desselben oder anderer Reisebüros bezüglich der Flugkosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, heute § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) einzuholen, um dem gemäß § 82 Abs. 1 AuslG (inzwischen § 66 Abs. 1 AufenthG) kostentragungspflichtigen Ausländer oder einem nach § 82 Abs. 2 AuslG (§ 66 Abs. 2 AufenthG) Erstattungspflichtigen auf jeden Fall den am Markt günstigsten Tarif zu sichern. Etwas anderes mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und daher deutlich erkennbar "überteuert" ist (hier verneint für eine vom Betroffenen behauptete Differenz von insgesamt rund 600,- EUR für drei Flugtickets in die Dominikanische Republik).

Maßgeblich für die Frage des Bestehens einer Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu weiterer Sachverhaltsaufklärung ist die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen. Ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Selbst das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 VwGO) schützt einen Verfahrensbeteiligten in dem Zusammenhang nicht vor einer nach seiner Ansicht unrichtigen Ablehnung von ihm gestellter Beweisanträge.
Rechtsgebiete:SVwVfG, AuslG, AufenthG, VwGO, GG
Vorschriften:SVwVfG § 37 Abs. 1, AuslG § 82 Abs. 1, AuslG § 82 Abs. 2, AuslG § 83 Abs. 1 Nr. 1, AuslG § 83 Abs. 4 Satz 1, AufenthG § 66 Abs. 1, AufenthG § 66 Abs. 2, AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 108, GG Art. 103 Abs. 1,
Stichworte:Erstattung von Abschiebekosten,
Verfahrensgang:VG Saarland 12 K 20/04 vom 18.01.2005

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