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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 1 W 50/06 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 W 50/06

Beschluss vom 21.11.2006


Leitsatz:1. Ob ein Anspruch auf Verlängerung eines Jagdscheins besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 rechtfertigende Verurteilung liegt auch dann vor, wenn die Verurteilung bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) erfolgt ist.

2. Eine dies verkennende Verlängerung des Jagdscheins entbindet die Behörde nicht von der Notwendigkeit, den nächsten Verlängerungsantrag unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 abzulehnen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
Rechtsgebiete:WaffG 2002
Vorschriften:WaffG 2002 § 5 Abs. 1 b,
Verfahrensgang:VG Saarland 1 F 40/06 vom 18.10.2006

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