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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 21.11.2005, Aktenzeichen: 2 W 29/05 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 W 29/05

Beschluss vom 21.11.2005


Leitsatz:Mit der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten in § 31 AufenthG (früher: § 19 AuslG) nach dem Scheitern der Ehe wollte der Bundesgesetzgeber unter den dort tatbestandlich genannten Voraussetzungen der Tatsache Rechnung tragen, dass sich der Ausländer in dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland integriert und sich in gleichem Maße von den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes entfremdet hat.

Ob bei der Berechnung der Dauer der tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft § 31 AufenthG (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) in Deutschland längere (hier: Monate währende) Zeiträume zu berücksichtigen sind, die der Ausländer ohne den in Deutschland verbliebenen Ehepartner in seinem Heimatland zugebracht hat, lässt sich angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen nicht abstakt beantworten, sondern ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 31, AufenthG § 31 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis,
Verfahrensgang:VG Saarland 12 F 23/05 vom 05.09.2005

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