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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 21.06.2007, Aktenzeichen: 2 A 152/07 



OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 A 152/07

Beschluss vom 21.06.2007


Leitsatz:1. Hinsichtlich der von der Baumasse eines Gebäudes ausgehenden räumlichen Wirkungen auf die Nachbargrundstücke ist ein Nachbarschutz auf der Grundlage des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die landesrechtlichen Abstandsbestimmungen eingehalten sind. Allerdings ist in diesen Fällen das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen nur in Ausnahmefällen verletzt.

2. Allein der Umstand, dass die Beantwortung dieser Frage in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch die Bejahung "besonderer" Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3. Hat sich das Verwaltungsgericht - im konkreten Fall sogar nach Ausführung des Vorhabens - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.
Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Vorschriften:BauGB § 34 Abs. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:VG Saarland 5 K 125/05 vom 14.02.2007

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