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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 20.02.2006, Aktenzeichen: 3 W 21/05 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 W 21/05

Beschluss vom 20.02.2006


Leitsatz:a) Zwischen § 10 Abs. 1 SNG und Absatz 2 dieser Bestimmung besteht kein Regel-/Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass Einwirkungen auf Natur und Landschaft, die keinen der in § 10 Abs. 2 SNG ausgeführten Tatbestände erfüllen, nur ausnahmesweise als Eingriff qualifiziert werden können.

b) Mit der Positivliste des § 10 Abs. 2 SNG soll die Handhabung des Gesetzes durch die Verwaltung erleichtert werden, indem ihr bei Vorliegen eines der dort aufgeführten Tatbestände (im Regelfall) eine Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 SNG erspart wird.

c) Durch das Landwirtschaftsprivileg des § 10 Abs. 3 SNG ist nur die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts geschützt, nicht jedoch die Bodenertragsnutzung vorbereitende Maßnahmen wie das Einplanieren des Geländes.
Rechtsgebiete:SNG
Vorschriften:SNG § 10 Abs. 1, SNG § 10 Abs. 2, SNG § 10 Abs. 3,
Stichworte:Geländemodellierung als Eingriff in Natur und Landschaft,
Verfahrensgang:VG Saarland 5 F 18/05 vom 27.10.2005

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