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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 19.05.2009, Aktenzeichen: 2 B 362/09 



OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 B 362/09

Beschluss vom 19.05.2009


Leitsatz:Bei der Festlegung der ausländerbehördlichen Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen einschließlich solcher zur Aufenthaltsbeendigung durch § 71 AufenthG hat der Bundesgesetzgeber von einer "Konservierung" bei früheren Aufenthalten des Ausländers im Bundesgebiet begründeter Zuständigkeiten abgesehen. Die Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für einen ausreisepflichtigen Ausländer endet daher grundsätzlich, wenn dieser seine Ausreisepflicht erfüllt hat. Für die Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung gilt nichts anderes.

Bei einer nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubten Wiedereinreise eines Ausländers nach einem - in diesem Sinne abgeschlossenen - Voraufenthalt sind für eine Zurückschiebung neben den Grenzbehörden (§ 71 Abs. 3 AufenthG) auch die zuständigen Behörden der Länder des dann aktuellen Aufenthalts zuständig. Dabei ist unerheblich, welche Ausländerbehörde vor dem Verlassen des Bundesgebiets zuständig war.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 14 Abs. 1, AufenthG § 71,
Stichworte:Zurückschiebung bei illegaler Wiedereinreise,
Verfahrensgang:VG Saarland, 10 L 362/09 vom 18.05.2009

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