JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 19.04.2005, Aktenzeichen: 1 W 3/05
| Leitsatz: | Eine unter Fristsetzung ergehende Untersagung der Nutzung eines Grundstücks zum Abstellen von Wohnwagen entfaltet insoweit Doppelwirkung als sie zugleich die Aufforderung beinhaltet, auf dem Grundstück befindliche Wohnwagen zu beseitigen. Dass das Aufstellen von Schildern in der Innenfläche eines Kreisverkehrsplatzes geeignet sein könnte, einem an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden zuvor dem Außenbereich zuzuordnenden Grundstück die Qualität einer Innerortslage zu vermitteln, drängt sich bei summarischer Prüfung auch dann nicht auf, wenn es sich um genehmigungsbedürftige Werbetafeln handelt. Durch die Befolgung einer die Entfernung von Wohnwagen anordnenden Verfügung werden keine im Rahmen einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung relevanten unabänderlichen Tatsachen geschaffen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, AGVwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 147 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2, AGVwGO § 20 Satz 1, |
| Stichworte: | Zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich, zur Bemessung einer für die Beseitigung von Wohnwagen gesetzten Frist, |
| Verfahrensgang: | VG Saarlandes 5 F 43/04 vom 27.01.2005 |
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