JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 19.02.2009, Aktenzeichen: 2 A 254/08
| Leitsatz: | Bei dem gegebenenfalls lediglich eine widerlegbare Vermutung negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 begründenden Schwellenwert des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 hinsichtlich der Geschossfläche (damals: 1.500 qm) handelt es sich nicht um einen festen "Grenzwert", dessen Unter- beziehungsweise Überschreitung gleichsam "automatisch" eine Aussage zur (Un-)Zulässigkeit eines Vorhabens entnommen werden könnte. Bei Unterschreitung und dementsprechend Fehlen einer solchen Vermutungsvorgabe ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung einerseits des Merkmals der "Großflächigkeit" in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 und andererseits der (möglichen) negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vorzunehmen. Bei der Ausfüllung des selbständigen und von der Vermutungsgrenze zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmals der "Großflächigkeit" in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 ist auf die Verkaufsfläche des Marktes (hier konkret 967,74 qm) abzustellen, wobei Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben anzunehmen ist, wenn deren Verkaufsfläche 800 qm überschreitet. Bei kleinen Gemeinden ist eine potentielle "Ortskerngefährdung" hinsichtlich der verbrauchernahen Versorgung durch dezentral in Ortsrandlagen errichtete großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO 1977 am stärksten. |
| Rechtsgebiete: | BauNVO 1977 |
| Vorschriften: | BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 Satz 2, BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 Satz 3, |
| Stichworte: | Großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Gewerbegebiet, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland, 5 K 385/07 vom 23.04.2008 |
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