JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 19.01.2007, Aktenzeichen: 3 Y 17/06
| Leitsatz: | 1. Die (von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens erhobene) Forderung, die während der mündlichen Abiturprüfung erstelle Niederschrift müsse für jedermann - jedenfalls für den Prüfling - leserlich und verständlich sein, was die Verwendung von in Lehrerkreisen üblichen Abkürzungen ausschließe, findet weder im Wortlaut der die Protokollierungspflicht regelnden Bestimmung des § 25 Abs. 8 APO noch im Zweck der Protokollierungspflicht eine Stütze. 2. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 26.11.1970 - I R 59/70 - DVBl. 1971, 557) ist anerkannt, dass eine Prüfungsniederschrift die erforderlichen Angaben auch stichwortartig aufnehmen kann. Ebenso unbedenklich ist, wenn der Schriftführer auf unter Prüfern übliche Abkürzungen zurückgreift, jedenfalls wenn diese - wie hier - so gewählt sind, dass ihnen gegebenenfalls im Wege einer späteren Erläuterung eine eindeutige Aussage zugeordnet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | APO |
| Vorschriften: | APO § 25 Abs. 8, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland 1 K 85/06 vom 05.12.2006 |
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