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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen: 3 B 33/09 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 B 33/09

Beschluss vom 18.02.2009


Leitsatz:a) Da die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt, ist der Rat einer Gemeinde oder deren Bürgermeister gehindert, eine Partei aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig einzustufen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen.

b) Wenn der faktischen Nutzung einer gemeindlichen Festhalle in der Vergangenheit eine Begrenzung des Widmungszwecks auf Veranstaltungen mit rein örtlichem Charakter entnommen werden soll, bedarf es verlässlicher und nachvollziehbarer Kriterien in der Verwaltungspraxis, anhand derer die Abgrenzung zwischen Veranstaltungen örtlichen Charakters und solchen mit überörtlichem Charakter erfolgt.
Rechtsgebiete:PartG, VwGO, KSVG, GO NRW
Vorschriften:PartG § 3 Satz 2, PartG § 5 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 61 Nr. 2, VwGO § 113 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 113 Abs. 5, VwGO § 123, VwGO § 172, KSVG § 19, KSVG § 19 Abs. 1, GO NRW § 18 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Saarland, 11 L 54/09 vom 09.02.2009

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