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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 17.05.2006, Aktenzeichen: 3 Q 54/06 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 Q 54/06

Beschluss vom 17.05.2006


Leitsatz:Um den Anforderungen des § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung Rechnung zu tragen, muss der Antragsteller die von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage genau bezeichnen und außerdem angeben, weshalb die Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Darüber hinaus ist darzulegen, dass die Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.
Rechtsgebiete:AsylVfG
Vorschriften:AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4,
Stichworte:Anforderungen an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG,
Verfahrensgang:VG Saarland 10 K 196/04.A vom 04.11.2005

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