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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 16.02.2005, Aktenzeichen: 1 Q 1/05 



OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 Q 1/05

Beschluss vom 16.02.2005


Leitsatz:1. Die in einem im Jahre 1969 abgeschlossenen Eingemeindungsvertrag getroffene Regelung, in der bisher selbständigen Gemeinde würden künftig keine "Anliegerbeiträge" erhoben, bezieht sich ausschließlich auf Beiträge nach dem preußischen Anliegerbeitragsrecht und nicht auch auf Beiträge nach § 8 KAG 1978.

2. Ein Vertrag, in dem eine Gemeinde einem Grundstückseigentümer ohne jede Gegenleistung eine Beitragsfreistellung zusagt, ist grundsätzlich nichtig.

3. Aus einer rechtsunwirksamen Zusage der Gemeinde, einen bestimmten Beitrag nicht zu erheben, kann ausnahmsweise die Pflicht zu einem Billigkeitserlass folgen; Voraussetzung dafür ist aber, dass der Pflichtige bei Anwendung aller Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet war, auf die Verbindlichkeit der Zusage vertrauen durfte und dieses Vertrauen zur Grundlage geschäftlicher Dispositionen gemacht hat.

4. Der Anspruch auf einen Billigkeitserlass lässt die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt; er kann nur mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden.
Rechtsgebiete:KAG, BBauG, AO
Vorschriften:KAG § 8, KAG § 9, KAG § 10, KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, KAG § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, BBauG §§ 127 ff., BBauG § 133, BBauG § 135 Abs. 5, BBauG § 180 Abs. 2, AO § 163, AO § 227,
Stichworte:Freistellung von Anliegerbeiträgen Billigkeitserlass,
Verfahrensgang:VG Saarlandes 11 K 145/03 vom 05.11.2004

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