JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 15.01.2007, Aktenzeichen: 2 W 36/06
| Leitsatz: | 1. Macht ein Antragsteller in dem für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführten Formular keinerlei Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, so ist die Zurückweisung des PKH-Antrags gerechtfertigt. 2. Ein Antragsteller, der erstinstanzlich die einstweilige Untersagung seiner Abschiebung begehrt hat, kann, wenn sich die Hauptsache erledigt, im Beschwerdeverfahren nicht zu einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versuchs der Abschiebung übergehen; ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Anordnungsverfahren unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, VwGO |
| Vorschriften: | ZPO § 117 Abs. 4, VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfeantrag, unvollständige Angaben, einstweilige Anordnung, Abschiebung, Erledigung der Hauptsache, Fortsetzungsfeststellungsantrag, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland 2 F 79/06 vom 24.11.2006 |
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