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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 14.10.2005, Aktenzeichen: 3 W 17/05 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 W 17/05

Beschluss vom 14.10.2005


Leitsatz:a) Die Weiterführung einer Schule trotz Unterschreitung der Mindestvorgaben des § 9 Abs 2 SchulOG (hier: Zweizügigkeit bei Grundschulen) auf der Grundlage von § 9 Abs 4 SchulOG kommt nur dann in Betracht, wenn den gegen die an sich gebotene Schließung oder Zusammenlegung angeführten pädagogischen, organisatorischen oder siedlungsstrukturellen Belangen im Einzelfall ein derart hohes Gewicht zukommt, dass sie -ausnahmsweise- gegenüber der auch verfassungsrechtlich (Art 27 Satz 5 SVerf) geforderten Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Vorrang beanspruchen.

b) Ob zu den Belangen, die bei einer Entscheidung über eine Schulschließung oder -zusammenlegung wegen Unterschreitens der Mindestvorgaben des § 9 Abs 2 SchulOG zu beachten sind, sei es in verfassungskonformer Auslegung von § 9 Abs 4 SchulOG, sei es unmittelbar aus Art 28 Abs 2 GG beziehungsweise Art 117-119 SVerf, auch finanzielle Belange der durch die Folgekosten der schulaufsichtlichen Maßnahme belasteten Gemeinde gehören können, bleibt offen. Aus der Systematik des § 9 Abs 4 SchulOG ergibt sich, dass jedenfalls nicht jede finanziell nachteilige Auswirkung einer Schulschließung oder-zusammenlegung bei Unterschreiten der Mindestanforderungen des § 9 Abs 2 SchulOG auf die Finanzen der Standortgemeinde die Schulaufsichtsbehörde dazu zwingt, Erwägungen darüber anzustellen, ob sie wegen dieser Betroffenheit vor der an sich gebotenen Maßnahme Abstand und einen nicht mehr geordneten Schulbetrieb hinnimmt. Allenfalls entscheidungserheblich sind qualifizierte finanzielle Nachteile für die Standortgemeinde (im konkreten Fall nicht dargetan).
Rechtsgebiete:SchulOG, GG
Vorschriften:SchulOG § 9 Abs. 2, SchulOG § 9 Abs. 4, GG Art. 28 Abs. 2,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz gegen Schulschließung,
Verfahrensgang:VG Saarland 1 F 6/05 vom 26.08.2005

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