JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 14.07.2006, Aktenzeichen: 3 W 4/06
| Leitsatz: | a) Mit der Regelung der §§ 45 Abs 5 SVwVG, 812 ZPO ist nicht das Verhältnis des zu erwartenden Erlöses zum objektiven Wert der gepfändeten Sache, sondern zu deren (Gebrauchs-)Wert im Haushalt des Schuldners angesprochen. b) Beruft sich der Schuldner auf die §§ 45 Abs 5 SVwVG, 812 ZPO, muss er in Bezug auf den gepfändeten Gegenstand Tatsachen vorbringen, aufgrund deren es dem Gericht möglich ist zu beurteilen, welche Bedeutung, welcher (Gebrauchs)Wert, dem betreffenden Gegenstand in seinem Haushalt zukommt. c) Versäumt es die Vollstreckungsbehörde, ihrer für den Regelfall bestehenden Pflicht nachzukommen, die gepfändeten Gegenstände bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert zu schätzen beziehungsweise diese Schätzung unverzüglich nachzuholen ( §§ 45 Abs 5 SVwVG, 813 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 ZPO), so begründet dies allein noch nicht die Rechtswidrigkeit der Pfändung. |
| Rechtsgebiete: | SVwVG, ZPO |
| Vorschriften: | SVwVG § 45 Abs 5, ZPO § 812, |
| Verfahrensgang: | VG Saarlandes 3 F 18/06 vom 24.05.2006 |
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