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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 13.12.2005, Aktenzeichen: 2 Q 15/05 



OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 Q 15/05

Beschluss vom 13.12.2005


Leitsatz:Aus dem bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 beziehungsweise aus dem diese Anforderungen inhaltlich unverändert fortschreibenden § 5 Abs. 1 LBO 2004 lässt sich nicht entnehmen, dass ein Stellplatz im rückwärtigen Teil eines vorderseitig an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Grundstücks entweder selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder dass er zumindest eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs. 9 LBO 1996 (§ 2 Abs. 11 LBO 2004) öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben muss.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Nutzungsuntersagung im Anfechtungsprozess sind die konkret erlassene Anordnung und, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 88 Abs. 2 LBO 1996, heute: § 82 Abs. 2 LBO 2004), die zu deren Begründung von der erlassenden Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen in den Blick zu nehmen.
Rechtsgebiete:LBO 1996, LBO 2004
Vorschriften:LBO 1996 § 2 Abs. 9, LBO 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 1, LBO 1996 § 82 Abs. 2, LBO 1996 § 88 Abs. 2, LBO 2004 § 2 Abs. 11, LBO 2004 § 5 Abs. 1,
Stichworte:Anforderungen an die bauordnungsrechtliche Erschließung,
Verfahrensgang:VG Saarland 5 K 118/03 vom 29.09.2004

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