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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 2 E 151/07 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 E 151/07

Beschluss vom 12.07.2007


Leitsatz:Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung kann auch ein nicht kostenpflichtiger - obsiegender - Verfahrensbeteiligter beschwert sein, wenn er mit seinen Prozessbevollmächtigten eine höhere Honorarvereinbarung getroffen hat und die unzutreffende Streitwertfestsetzung daher zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber den Prozessbevollmächtigten führt.
Rechtsgebiete:GKG, RVG
Vorschriften:GKG § 52 Abs. 1, GKG § 68 Abs. 1 Satz 1, RVG § 32 Abs. 2,
Stichworte:Streitwertbeschwerde des obsiegenden Verfahrensbeteiligten,

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