JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 11.05.2005, Aktenzeichen: 3 W 7/05
| Leitsatz: | a) Zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem eine Wählergemeinschaft verhindern will, dass eine aus ihr ausgeschlossene Wahlbewerberin über die Wahlvorschlagliste als Ersatz für ein ausgeschiedenes Stadtratsmitglied in den Stadtrat nachrückt, ist der Wahlbewerber, der bei -hier streitiger- Wirksamkeit des Ausschlusses nachrücken würde, nicht notwendig beizuladen. b) Es ist nicht Aufgabe des Gemeindewahlleiters, partei- oder wählergruppeninterne Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe im Rahmen der von ihm zu treffenden Feststellung nach § 44 Abs. 3 KWG SL zu entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | KWG, VwGO |
| Vorschriften: | KWG § 44 Abs. 3, KWG § 44 Abs. 3 Satz 3, KWG § 48 Abs. 6 Satz 1, VwGO § 65 Abs. 1, VwGO § 67 Abs. 1, VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3, VwGO § 66 Satz 1, VwGO § 66 Satz 2, VwGO § 65 Abs. 2, VwGO § 44 Abs. 3, |
| Stichworte: | Nachrücken in den Stadtrat, |
| Verfahrensgang: | VG Saarlandes 11 F 16/05 vom 25.04.2005 |
Um den Volltext vom OVG-SAARLAND – Beschluss vom 11.05.2005, Aktenzeichen: 3 W 7/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-SAARLAND - 11.05.2005, 3 W 7/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum