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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 11.05.2005, Aktenzeichen: 3 W 7/05 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 W 7/05

Beschluss vom 11.05.2005


Leitsatz:a) Zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem eine Wählergemeinschaft verhindern will, dass eine aus ihr ausgeschlossene Wahlbewerberin über die Wahlvorschlagliste als Ersatz für ein ausgeschiedenes Stadtratsmitglied in den Stadtrat nachrückt, ist der Wahlbewerber, der bei -hier streitiger- Wirksamkeit des Ausschlusses nachrücken würde, nicht notwendig beizuladen.

b) Es ist nicht Aufgabe des Gemeindewahlleiters, partei- oder wählergruppeninterne Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe im Rahmen der von ihm zu treffenden Feststellung nach § 44 Abs. 3 KWG SL zu entscheiden.
Rechtsgebiete:KWG, VwGO
Vorschriften:KWG § 44 Abs. 3, KWG § 44 Abs. 3 Satz 3, KWG § 48 Abs. 6 Satz 1, VwGO § 65 Abs. 1, VwGO § 67 Abs. 1, VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3, VwGO § 66 Satz 1, VwGO § 66 Satz 2, VwGO § 65 Abs. 2, VwGO § 44 Abs. 3,
Stichworte:Nachrücken in den Stadtrat,
Verfahrensgang:VG Saarlandes 11 F 16/05 vom 25.04.2005

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