JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 10.01.2008, Aktenzeichen: 3 B 488/07.NC
| Leitsatz: | Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität wegen eines Verstoßes gegen das § 71 Abs. 2 UG SL für den Regelfall zu entnehmende Verbot einer gleichzeitigen Einschreibung in Studiengängen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht (hier Zahnmedizin), zurückgewiesen und wird dieses rechtliche Hindernis im Beschwerdeverfahren beseitigt, so kann es ermessengerecht sein, die Sache in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wenn dort aus Anlass einer ganzen Anzahl von Verfahren mit inhaltsgleichen Begehren Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob in dem angestrebten Studiengang noch verschwiegene Studienplätze vorhanden sind, bereits angestellt wurden und die betreffenden Verfahren zur Entscheidung anstehen, während beim Oberverwaltungsgericht eine - erfahrungsgemäß zeitaufwendige - Sachaufklärung zur Herbeiführung der Spruchreife erst eingeleitet werden müsste. |
| Rechtsgebiete: | UG SL, VwGO |
| Vorschriften: | UG SL § 71 Abs. 2, VwGO § 130 Abs. 2, |
| Stichworte: | Zurückverweisung der Sache in einem NC-Verfahren, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland, 1 L 1784/07.NC vom 07.12.2007 |
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