JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 1 Q 4/06
| Leitsatz: | In der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen der PKK, bei denen der Einbürgerungsbewerber selbst Anstecker beziehungsweise eine Fahne der PKK trug, der Unterzeichnung der "PKK-Selbsterklärung" sowie zahlreicher Spenden zugunsten der ERNK sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen durch den Einbürgerungsbewerber zu sehen. Dass dieser keine besondere Funktion innerhalb der PKK innehatte und dessen Aktivitäten von der Asylrechtsprechung als solche "niedrigen Profils" eingestuft werden, ist im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ohne Bedeutung. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers lassen sich Hinweise für eine einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dahingehend entnehmen, dass damit lediglich Funktionärstätigkeiten oder vergleichbar gewichtige Unterstützungshandlungen erfasst sein sollen. Zwar sieht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG durchaus die Möglichkeit einer Entkräftung eines tatsachengestützten Unterstützungsverdachts vor. Insoweit obliegt dem Einbürgerungsbewerber allerdings eine besondere Darlegungslast. Hat ein Einbürgerungsbewerber die PKK sowohl in seinem Heimatland als Kurier und Spendensammler als auch in der Bundesrepublik Deutschland durch die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen sowie vielfache Geldspenden über mehrere Jahre hinweg unterstützt und dadurch eine innere Nähe zur PKK erkennen lassen, reicht allein ein Zeitablauf von 4 Jahren und 8 Monaten seit der letzten nachweisbaren Unterstützungshandlung zur Glaubhaftmachung einer Abwendung nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | StAG |
| Vorschriften: | StAG § 11 Satz 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Anspruch auf Einbürgerung bei früherer Unterstützung der PKK, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland 12 K 129/04 vom 30.09.2005 |
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