JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 1 Q 3/06
| Leitsatz: | Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen aus. Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Die Unterzeichnung der Selbsterkärung "Ich bin ein PKK'ler" im Rahmen der im Jahr 2001 durchgeführten sogenannten Identitätskampagne, die Teilnahme an Demonstrationen der PKK sowie die Verteilung der Zeitungen Serxwebun und Berxwedan stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte dar, die die Annahme einer Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen rechtfertigen. Kann nach den im Asylverfahren vorgetragenen und den danach festgestellten Aktivitäten für die PKK nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Einbürgerungsbewerber um einen bloßen Mitläufer handelte, bietet allein ein Zeitablauf von 4 Jahren und 8 Monaten seit der letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine zwischenzeitliche Abwendung, die mehr als ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen, sondern einen entsprechenden nachhaltigen inneren Lernprozess voraussetzt. Für eine Abwendung ist der Einbürgerungsbewerber darlegungspflichtig. |
| Rechtsgebiete: | StAG |
| Vorschriften: | StAG § 11 Satz 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Anspruch auf Einbürgerung bei früherer Unterstützung der PKK, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland 12 K 92/04 vom 21.06.2005 |
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