JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 09.02.2009, Aktenzeichen: 3 B 379/08
| Leitsatz: | Hat ein Antragsteller in seiner Antragschrift nicht nur im Rubrum, sondern auch in seiner Antragsbegründung einen bestimmten Antragsgegner bezeichnet, und beharrt er im Verlauf des weiteren Verfahrens eindeutig auf der Auswahl des von ihm benannten Prozessgegners, hat das Gericht dies mit Blick auf die Dispositionsbefugnis des Prozessführenden hinzunehmen, selbst wenn für es erkennbar ist oder sich ihm sogar aufdrängt, dass der von dem Antragsteller bestimmte Gegner für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert ist. Eine dennoch vom Gericht vorgenommene Partieauswechslung hat zur Folge, dass im Verhältnis zu dem vom Antragsteller im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis bestimmten Antragsgegner noch keine Entscheidung ergangen ist. Insoweit ist der zweiten Instanz eine eigene Sachentscheidung verwehrt und hat unter der weiteren Voraussetzung des § 130 VwGO (Antrag eines Beteiligten) eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zu erfolgen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 130, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland, 11 L 899/08 vom 07.10.2008 |
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