JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 05.07.2006, Aktenzeichen: 2 Q 5/06
| Leitsatz: | Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 32 AuslG) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (hier die "Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 - B 5-5510/1 Altfall - zur Umsetzung des entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999, "Altfallregelung") sind nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen und begründen dementsprechend für die begünstigten Ausländer keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die nur an den genannten gesetzlichen Zielvorgaben zu orientierende politische Entscheidung, ob die zuständigen Behörden eine solche Anordnung überhaupt treffen und wie sie dabei den begünstigten Personenkreis der Ausländer abgrenzen, unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle und ein subjektiver Anspruch eines einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar (erst) auf Erlass einer solchen besteht nicht. Der einzelne Ausländer hat - sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wird - aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allein die praktische Anwendung durch die zuständige Behörde bezogen auf das jeweilige Bundesland maßgebend ist. Zu dem Fall einer unterbliebenen Mitwirkung bei Maßnahmen der Passbeschaffung beziehungsweise bei der Klärung der Staatsangehörigkeit. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 23 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004, Rechtsanspruch, gerichtliche Kontrolle, Mitwirkung des Ausländers bei der Passbeschaffung, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland 6 K 234/04 vom 02.01.2006 |
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