JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 05.02.2004, Aktenzeichen: 1 Q 87/03
| Leitsatz: | Die Volksgruppe der Roma unterliegt in Serbien und Montenegro keiner - auch nicht mittelbarer - politischen Verfolgung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das am 5.3.2001 in Kraft getretene, vor allem Wehrdelikte bis 7.10.2000 betreffende Amnestiegesetz generell oder auch nur hinsichtlich Angehöriger ethnischer Minderheiten nicht beachtet würde. Einzelne Übergriffe nationalistisch motivierter Privater gegenüber Wehrdienstverweigerern beziehungsweise Deserteuren im Kosovokrieg 1999 bieten keinen Grund, daraus eine fehlende Schutzbereitschaft staatlicher Stellen herzuleiten. Die durch die nach wie vor prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation in Serbien und Montenegro noch verschärften schwierigen allgemeinen Lebensverhältnisse der Roma rechtfertigen nicht die Annahme einer "Extremgefahr" und gebieten daher keine Zuerkennung von Abschiebungshindernissen im Einzelfall nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter Außerachtlassung der sich insoweit aus Satz 2 der Vorschrift ergebenden Sperrwirkung. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG |
| Vorschriften: | AuslG § 51 Abs. 1, AuslG § 53, AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1, AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2, AuslG § 54, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Saarlandes 10 K 544/02.A vom 22.10.2003 |
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