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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 03.07.2008, Aktenzeichen: 1 B 238/08 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 B 238/08

Beschluss vom 03.07.2008


Leitsatz:Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Antragstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war (vgl. EuGH, Urteile vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06).
Rechtsgebiete:Richtlinie 91/439/EWG
Vorschriften:Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b,
Verfahrensgang:VG Saarland, 10 L 270/08 vom 09.05.2008

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