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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 02.12.2003, Aktenzeichen: 1 W 32/03 



OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 W 32/03

Beschluss vom 02.12.2003


Leitsatz:Das Interesse einer Gemeinde, deren Finanzlage hoch defizitär ist und die während des laufenden Haushaltsjahres weder einen Haushaltsplan noch einen Wirtschaftsplan ihres zuständigen Eigenbetriebes vorgelegt hat, ihr ebenfalls defizitäres Hallenbad ganzjährig geöffnet zu halten, kann bei der Entscheidung über die von ihr beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der kommunalaufsichtlichen Aufhebung ihres betreffenden Gemeinderatsbeschlusses nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen, den Grundsätzen der Sparsamkei und der Wirtschaftlichkeit verpflichteten gemeindlichen Haushaltswirtschaft sein, wenn zweifelhaft ist, ob die Ausgaben für die Fortsetzung des Bäderbetriebes mit § 88 I Nr. 1 KSVG zu vereinbaren sind, und diese Aufgaben zu einer mangels Haushalts- und Wirtschaftsplan in Ausmaß und Bedeutung nicht im Einzelnen abschätzbaren Vergrößerung des ohnehin problematischen Gesamtdefizits führten.
Rechtsgebiete:KSVG
Vorschriften:KSVG § 88 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:VG Saarland 11 F 56/03 vom 21.08.2003

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