JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 02.08.2005, Aktenzeichen: 3 Y 12/05
| Leitsatz: | Trägt ein Antragsteller im Kapazitätsprozess dem Umstand, dass er aller Voraussicht nach mit einer für ihn nicht verlässlich abschätzbaren Vielzahl von "Mitbewerbern" um eine hinter der Bewerberzahl unter Umständen deutlich zurückbleibenden Zahl zusätzlich festgestellter Studienplätze "konkurriert" dadurch Rechnung, dass er sich darauf beschränkt, seine vorläufige Zulassung zum Studium nach Maßgabe des Ergebnisses eines der Universität aufzugebenden Losverfahrens zu beantragen, so hält der Senat diesen streitwertmäßig deutlich hinter dem Begehren auf vorläufige Verpflichtung zur unmittelbaren Zulassung zurückbleibenden Antrag unabhängig an der Zahl der Mitbewerber grob pauschalierend mit 1000 Euro für bedeutungsangemessen bewertet. (Änderung der bisherigen Rechtsprechung) |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GKG 2004 |
| Vorschriften: | VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 155 Abs. 1 Satz 3, GKG 2004 § 40, GKG 2004 § 52 Abs. 1, |
| Stichworte: | Streitwertfestsetzung im Hochschulzulassungsstreit bei Anträgen auf Zulassung nach Maßgabe eines Losverfahrens, |
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