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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen: 1 Q 5/05 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 Q 5/05

Beschluss vom 02.06.2005


Leitsatz:Mündliche Äußerungen eines Mitarbeiters der Bauaufsicht, die die Möglichkeit einer Befreiung als gegeben erscheinen lassen, verändern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Befreiungsanspruchs nicht. Sie begründen auch kein schützenswertes Vertrauen des Bauherrn in das Bestehen eines Anspruchs auf Modifikation einer ihm erteilten Baugenehmigung durch nachträgliche Befreiung von nicht eingehaltenen Bauvorschriften.

Ein Zulassungsantrag, der - ohne dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Argumentation zum Nichtbestehen des eingeklagten Befreiungsanspruchs aufgezeigt werden - allein darauf gestützt wird, dass ein Behördenmitarbeiter sich gegenüber dem Bauherrn in Richtung auf die Möglichkeit einer künftigen Befreiung geäußert habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Rechtsgebiete:TVO, LBO 2004, VwGO, SVwVfG
Vorschriften:TVO § 5 Abs. 6, TVO § 6 Abs. 1, LBO 1996 § 35 Abs. 1, LBO 1996 § 35 Abs. 1 Nr. 1, LBO 1996 § 75 Abs. 3, LBO 1996 § 77 Abs. 1 S. 1 2. Hs., LBO 2004 § 30, LBO 2004 § 68 Abs. 1, LBO 2004 § 73 Abs. 2 S. 1, VwGO § 124 a Abs. 4 S. 4, VwGO § 124 Abs. 5 S. 2, SVwVfG § 38 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Befreiung von Brandschutzvorschriften Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel,
Verfahrensgang:VG Saarland 5 K 117/04 vom 08.12.2004

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