JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 02.05.2005, Aktenzeichen: 2 W 3/05
| Leitsatz: | In einem offensichtlichen Widerspruch zu den Einlassungen im Scheidungsverfahren hinsichtlich der Dauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder deren Beendigung beziehungsweise der Trennungszeit stehende Angaben in einem ausländerrechtlichen Streitverfahren mit dem Ziel der Erlangung eines selbständigen Aufenthaltsrechts des geschiedenen ausländischen Ehegatten (§§ 19 AuslG, 31 AufenthG) sind für die Glaubhaftmachung des ("wahren") Sachverhalts in aller Regel auch dann nicht geeignet, wenn der Betroffene sie in Form einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigt. Ein weiteres Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats über die Entwicklung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Türkischen Republik (ARB 1/80) setzt ausdrücklich eine "ordnungsgemäße" Beschäftigung des (türkischen) Arbeitnehmers im Mitgliedstaat über einen dort genannten Mindestzeitraum voraus. Das erfordert, dass die im Einzelfall in Rede stehende Beschäftigung nicht nur im Einklang mit den (deutschen) arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen, sondern insbesondere auch den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedsstaats, hier also dem deutschen Ausländerrecht, steht. In diesem Sinne keine ordnungsgemäße Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigungszeit auf der Grundlage einer durch vorsätzliche Täuschung erwirkten Aufenthaltsgenehmigung erreicht wurde. Das gilt insbesondere bei so genannten Scheinehen, die zur Umgehung der für türkische Staatsangehörige in Deutschland geltenden Einreise- und Aufenthaltsbebstimmungen geschlossen wurden. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG |
| Vorschriften: | AuslG § 19, AufenthG § 31, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland 6 F 102/04 vom 10.02.2005 |
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