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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 01.12.2006, Aktenzeichen: 3 Q 126/06 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 Q 126/06

Beschluss vom 01.12.2006


Leitsatz:Unter Zugrundelegung des Schutzzweckes des Art 1 Nr 5 c GK reicht es für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die Regierung seines Heimatlandes (hier: des serbischen Staates) gewährt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz (wie im Kosovo) aufgrund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährt wird (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 16.3.2004 -A 6 S 219/04- NVwZ-RR 2004, 790).
Rechtsgebiete:GK
Vorschriften:GK Art. 1 Nr. 5 c,
Stichworte:Widerruf der Asylanerkennung, Schutzgewährung bei Rückkehr des Flüchtlings in das Land seiner Staatsangehörigkeit,
Verfahrensgang:VG Saarland 10 K 278/04.A vom 19.05.2006

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