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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 01.08.2007, Aktenzeichen: 3 B 53/07.NC 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 B 53/07.NC

Beschluss vom 01.08.2007


Leitsatz:a) Das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO vorgegebene Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin machen es grundsätzlich erforderlich, den gesamten Stellenbestand des wissenschaftlichen Lehrpersonals der Medizinischen Fakultät einer Universität den drei medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen.

b) Die Zuordnung der Stellen der zur Medizinischen Fakultät der UdS gehörenden Fachrichtung Biophysik zur Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtfertigt sich nicht allein aus dem Umstand, dass es das zuständige Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Verordnungsgeber offenbar versäumt hat, die ihm obliegende Zuordnung dieser Stellen in der hierfür vorgesehenen Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 S. 2 KapVO vorzunehmen, wenn sehr viel dafür spricht, dass von der Sache her die Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angezeigt ist.

c) Als Drittmittelgeber kommen nicht nur Private oder private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht.

d) Es besteht kein Grund, den Begriff der Drittmittelforschung im Verständnis der §§ 25 HRG, 68 UG SL, der in der erstgenannten Bestimmung allgemein als Forschung definiert ist, die nicht aus der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert wird, einschränkend dahin auszulegen, dass Forschungsprojekte, die aus außerhalb des Universitätshaushaltes zur Verfügung gestellten Landesmitteln bestritten werden, nicht erfasst werden.

e) Promotions- und Habilitationsstipendiaten, die nicht zugleich als wissenschaftliche Lehrpersonen eingestellt sind, haben keine "Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals" im Verständnis von § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO inne; ihnen obliegt keine Lehrverpflichtung im Sinne der §§ 9 KapVO, 1 LVVO SL.

f) Zur Bestimmung des Curricularanteils der Seminare in Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie und Anatomie mit jeweils klinischen Bezügen, die zu den Pflichtveranstaltungen nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 S 2 ÄAppO 2002 gehören.

g) Zur Frage der Berücksichtigung von nachträglich auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen zugelassener Studentinnen und Studenten bei der Schwundberechnung.
Rechtsgebiete:KapVO, HRG, UG SL, LVVO SL
Vorschriften:KapVO § 7 Abs. 3 S. 2, KapVO § 8, KapVO § 8 Abs. 1 S. 1, KapVO § 8 Abs. 1 S. 2, KapVO § 9, HRG § 25, UG SL § 68, LVVO SL § 1,
Verfahrensgang:VG Saarland vom 05.03.2007

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