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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzVerkündungsdatum01 / 2008 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungen 01 / 2008



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10909/07.OVG vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:BinSchPatV, RheinPatV, MoselSchPEV, VwVfG, GG
Schlagworte:Wasserverkehrsrecht, Schifferpatent, Binnenschifferpatent, Fährführerschein, körperliche Anforderungen, Tauglichkeit, körperliche Tauglichkeit, geistige Tauglichkeit, Sehvermögen, Farbunterscheidungsvermögen, Farbsehschwäche, Rotschwäche, Auflage, Fahrerlaubnis unter Auflagen, Berufsfreiheit, Berufswahlfreiheit, Berufszugangsvoraussetzung, subjektive Berufszugangsvoraussetzung, Verhältnismäßigkeit, Lichtzeichen, Seitenlichter
Leitsatz:1. Das Binnenschifferpatent kann auch für einen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Tätigkeitsbereich erteilt werden (hier: Fährbetrieb an einer bestimmten Fährstelle und nur am Tag).

2. Wirkt sich ein festgestellter Tauglichkeitsmangel (hier: mangelndes Farbunterscheidungs-vermögen - Rotschwäche) bei räumlicher und zeitlicher Beschränkung der Fahrerlaubnis nicht aus, so hat der Bewerber zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis unter entsprechenden Auflagen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10909/07.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10975/07.OVG vom 15.01.2008

Rechtsgebiete:GG, AO, SGB IV, SGB VI, VwGO, Satzung
Schlagworte:Rechtsanwalt, Versorgungswerk, persönlicher Pflichtbeitrag, Beitragsrückstand, Abrechnungsbescheid, Säumniszuschlag, Verzugszinsen, Beitragslast, Arbeitgeberanteil, Arbeitnehmeranteil, Zahlungspflicht, Umlageprinzip, Sozialversicherung, Gesamtsozialversicherungsbeitrag, berufsständische Versorgungseinrichtung, Beitragsprinzip, bundesrechtliche Sperrwirkung
Leitsatz:1. § 172 Abs. 2 SGB VI hat nach seinem Regelungsgehalt nicht lediglich eine Bezuschussung des Arbeitgebers zum persönlichen Pflichtbeitrag seines von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmers zum Gegenstand, sondern begründet unmittelbar kraft öffentlichen Rechts eine eigenständige, auf den Arbeitgeberanteil beschränkte Beitragslast des Arbeitsgebers gegenüber der Versorgungseinrichtung.

2. Soweit landesrechtliche Bestimmungen dieser bundesrechtlichen Lastenverteilung entgegenstehen, unterliegen sie der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG.

3. Das rentenversicherungsrechtliche Abführungssystem des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§§ 28 a ff. SGB IV) ist durch § 172 Abs. 4 SGB VI nicht auf kapitalgedeckte berufsständische Versorgungseinrichtungen übertragen worden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10975/07.OVG


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