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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzVerkündungsdatum12 / 2007 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungen 12 / 2007



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 11190/06.OVG vom 05.12.2007

Rechtsgebiete:FlurbG
Schlagworte:wertgleiche Abfindung, Land von gleichem Wert, zu berücksichtigende Umstände, wertbestimmende Faktoren, alte Reben, ewiger Weinberg, Rutschung
Leitsatz:Das Interesse an der Zuteilung von mit alten, wurzelechten Reben bestockten Flächen ist bei der Abfindungsgestaltung nur dann zu berücksichtigen, wenn hierauf besonders hingewiesen worden ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 11190/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10846/07.OVG vom 04.12.2007

Rechtsgebiete:GG, LV, GemO, BGB, EGBGB, AufgÜVO
Schlagworte:Folgenbeseitigungsanspruch, öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch, Erstattungsanspruch, öffentlichrechtlicher, Verjährung, Verwirkung, Rückübertragung, Rückübertragungsanspruch, Ortsgemeinde, Verbandsgemeinde, Selbstverwaltungsangelegenheit, Sportanlage, Spielanlage, Freizeitanlage, subjektiv öffentliches Recht, Recht, subjektiv öffentliches, Campingplatz, Freibad, Schwimmbad, Sportplatz, örtliche Angelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, überörtliche Angelegenheiten, Angelegenheiten, örtlich, Angelegenheiten, überörtlich
Leitsatz:§ 67 Abs. 5 GemO begründet für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Selbstverwaltungsaufgaben weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10846/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11104/07.OVG vom 03.12.2007

Rechtsgebiete:GVG
Leitsatz:Der Richter kann sich gegen eine ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nicht darauf berufen, die in § 21 e Abs. 3 GVG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip (Stetigkeitsgrundsatz) lägen nicht vor.

Dagegen kann er geltend machen, die Änderung verletze ihn in seinen persönlichen Rechten. Insoweit kommen insbesondere eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit oder sachfremde Erwägungen in Betracht (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 11104/07.OVG


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