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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzVerkündungsdatum09 / 2007 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungen 09 / 2007



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10825/07.OVG vom 28.09.2007

Rechtsgebiete:HochSchG, VwVfG
Schlagworte:Professor, Professur, Ausschreibung, Stellenausschreibung, Ausschreibungsfrist, Ordnungsvorschrift, materielle Ausschlussfrist, Befangenheit, Berufungskommission, Gutachter, auswärtiger Gutachter, Erheblichkeit
Leitsatz:Zu den rechtlichen Anforderungen an ein Berufungsverfahren zur Besetzung einer Hochschulprofessur.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10825/07.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 E 10824/07.OVG vom 28.09.2007

Rechtsgebiete:HochSchG, VwVfG
Schlagworte:Professor, Professur, Ausschreibung, Stellenausschreibung, Ausschreibungsfrist, Ordnungsvorschrift, materielle Ausschlussfrist, Befangenheit, Berufungskommission, Gutachter, auswärtiger Gutachter, Erheblichkeit
Leitsatz:Zu den rechtlichen Anforderungen an ein Berufungsverfahren zur Besetzung einer Hochschulprofessur.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 E 10824/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10807/07.OVG vom 17.09.2007

Rechtsgebiete:GG, LBG
Schlagworte:Beamter, Rechtspfleger, Justizverwaltung, Geschäftsleiter, Bewerber, Mitbewerber, Beförderung, Beförderungsstelle, Stellenausschreibung, Organisationsermessen, Organisationsgrundentscheidung, Auswahl, Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, subjektives Recht, Leistung, Leistungsgrundsatz, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, frühere Beurteilung, Leistungskontinuität, Hilfskriterien
Leitsatz:1. Die im Bereich des gehobenen Justizdienstes des Landes Rheinland-Pfalz praktizierte Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zwischen den mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Beamten einerseits und den in der Justizverwaltung eingesetzten Bediensteten andererseits begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die funktionsgruppenspezifisch erfolgende Bewirtschaftung der Beförderungsstellen bedarf auch keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Stellenausschreibung. Da sie dem Beförderungsbegehren der Beamten voraus geht, werden subjektive Rechte des einzelnen Bewerbers grundsätzlich nicht berührt.

2. Wenn eine Auswahlentscheidung zwischen zwei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern um eine Beförderungsstelle zu treffen ist, bleibt es dem Dienstherrn überlassen, ob er - soweit möglich - die vorliegenden Einzelaussagen der aktuellen Beurteilungen auswertet oder aus sachlichen Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität frühere Beurteilungen heranzieht. Denn auch bei älteren dienstlichen Beurteilungen handelt es sich nicht um Hilfskriterien, sondern um Erkenntnisse, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Leistung und Eignung positive oder negative Entwicklungstendenzen der Bewerber aufzeigen können (im Anschluss an BVerwG, IÖD 2003, 13).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10807/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11507/06.OVG vom 13.09.2007

Rechtsgebiete:LBauO, POG
Schlagworte:Abbruch, Abwehrmaßnahme, Auftragsvergabe, Bauaufsichtsbehörde, Bauherr, Beweisaufnahme, Baukörper, Böschung, Böschungskante, Böschungsbruch, Durchführung, Erdbetonschreiben, Ersatzvornahme, Gefahr, Gefahrenabwehr, Gefahrenlage, gestrecktes Verfahren, gegenwärtige Gefahr, Großversuch, Gutachter, Hang, Hangbewegung, Hangbruch, Hangkräfte, Hangriss, Hangsanierung, Hangstabilität, Hangverformung, Hydrozementationsverfahren, Kohäsion, Kollaps, Kosten, Kostenanforderung, Kostenbescheid, kritische Situation, Maßnahme, öffentliche Sicherheit, Prognose, Rechenmodell, Reibungswinkel, Rutschfuge, Rutschung, Sanierungsplanung, Sanierungsvariante, Scherfestigkeit, sofortige Vollziehung, Sofortvollzug, Standsicherheit, Standsicherheitsberechnung, Überprüfung, Verantwortlichkeit, Verformung, Verhältnismäßigkeit, vertretbare Handlung, Verwaltungsakt, Vollstreckungsmaßnahme, voraussichtliche Kosten, Wichte, Zwangsmittel
Leitsatz:1.) Zu den Voraussetzungen einer Hangsanierung im Wege der sofortigen Ersatzvornahme nach einem Hangbruch.

2.) Die Kosten für eine im Wege der sofortigen Ersatzvornahme durchgeführte Hangsanierung nebst Sanierungsplanung dürfen den nach § 54 Abs. 2 LBauO Verantwortlichen auferlegt werden, wenn der Hangrutsch durch Bauarbeiten auf dem Grundstück ausgelöst wurde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11507/06.OVG


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