JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 03 / 2007
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, LBG, BeurteilungsVV 2005 |
| Schlagworte: | Beamtin, Beamter, Bewerberin, Bewerber, Mitbewerberin, Mitbewerber, Dienstposten, Beförderung, Beförderungsdienstposten, Auswahl, Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Anforderungsprofil, Leistung, Leistungsgrundsatz, Befähigung, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Anfechtung, Rechtsverletzung, Beurteilungszeitraum, Beurteilungslücke |
| Leitsatz: | 1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber mit ihrem jeweils erzielten Ergebnis zugrunde zu legen. Der unterlegene Bewerber ist zur Anfechtung dieser Beurteilungen mangels eigener Rechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt. 2. Es ist in der Regel unschädlich, wenn sich die aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens erstellten Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume erstrecken, sofern sichergestellt ist, dass die Auswahlentscheidung im Ergebnis aufgrund eines den gesamten Zeitraum abdeckenden Eignungs- und Leistungsbildes aller Bewerber ergeht. Dies kann es allerdings erforderlich machen, frühere dienstliche Beurteilungen ergänzend heranzuziehen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10167/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Beeinträchtigung, Behinderung, Beurteilungsspielraum, Entscheidungsprozess, Eingliederungshilfe, Förderunterricht, geistig, geistige Behinderung, Hilfeplan, Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Leben in der Gesellschaft, Kontrolle, kooperativ, Leistungsstörung, legasthen, Legasthenie, Legasthenietherapie, Lese-Rechtschreibschwäche, Lese-Rechtschreibstörung, pädagogisch, psychosomatische Reaktion, Rechtschreibschwäche, Rechtschreibstörung, Schulängste, Schule, Schulphobie, Schulprobleme, seelisch, seelische Behinderung, seelische Gesundheit, seelische Störung, sekundär, Sekundärfolge, sozialer Kontakt, Teilhabe, unbestimmter Rechtsbegriff, Vereinzelung, Versagensängste, Verweigerung |
| Leitsatz: | 1. Eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt keine seelische Störung dar und führt deshalb als solche nicht zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen vom alterstypischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII. 2. Zwar kann es als Sekundärfolge einer Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII sind jedoch auch dann nur erfüllt, wenn die sekundäre seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass dadurch die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste genügen hierfür nicht. 3. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer -Beurteilungsspielraum steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst im Hilfeplanverfahren aufgrund des dort gebotenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bezüglich der im Einzelfall angezeigten Hilfe zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 E 10212/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, SammlG, VwGO |
| Schlagworte: | Angemessenheit, Ausgaben, Beitrag, Beschränkung, Eignung, Erforderlichkeit, Ertrag, Förderbeitrag, Fördermitglied, gemeinnützig, Gemeinnützigkeit, Gewähr, Kosten, Mittelverwendung, Sammlung, Sammlungsertrag, Sammlungsrecht, Sammlungsverbot, Schranke, Treuhand, Treuhänder, Treuhänderbestellung, treuhänderische Verwaltung, Verbot, Verein, Vereinigungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Verwendung, Zweck, zweckentsprechende Verwendung |
| Leitsatz: | Zum Sammlungsverbot bei unzutreffendem Hinweis auf die Gemeinnützigkeit und bei nicht zweckentsprechender, einwandfreier Verwendung des Sammlungsertrages (im Anschluss an OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG - und 13. November 2006 - 7 B 11123/06.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10090/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LBG, BBesG, LDG, VwGO |
| Schlagworte: | Disziplinarurteil, disziplinarrechtliche Entscheidung, Dienstvergehen, Fernbleiben vom Dienst, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Dienstunfähigkeit, Dienstfähigkeit, Verlust der Dienstbezüge, Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge, Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge, Verlustfeststellung, Verlustfeststellungsverfahren, Rechtskraft, Rechtskraftwirkung, Umfang der Rechtskraft, Bindungswirkung, Tenor, Entscheidungsausspruch, disziplinarrechtliche Würdigung |
| Leitsatz: | 1. Bei disziplinarrechtlichen Urteilen erwächst neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, in Rechtskraft. 2. Wird ein Beamter wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rechtskräftig aus dem Dienst entfernt, steht somit auch für ein sich anschließendes Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge verbindlich fest, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 11252/06.OVG | |