JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 01 / 2007
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| Rechtsgebiete: | GG, AO, MRRG |
| Schlagworte: | Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabensatzung, Steuergegenstand, abgabenrechtlicher Wohnungsbegriff, Erstwohnung, Zweitwohnung, melderechtlicher Wohnsitzbegriff, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, begriffliche Gleichstellung, Innehaben einer Wohnung, Registrierung eines Wohnsitzes, Gleichstellung, Studierender, Abgabenzweck, wohnungsbezogener Aufwand, Leistungsfähigkeit, Typisierungsfreiheit, Grenze der Typisierungsfreiheit, Willkürverbot |
| Leitsatz: | 1. Zur hinreichenden Kennzeichnung des Gegenstandes der Zweitwohnungssteuer sind sowohl die Tatbestandsmerkmale "Innehaben" als auch "Erst- und Zweitwohnung" bestimmtheitskonform zu umschreiben. 2. Die begriffliche Gleichsetzung der melderechtlichen Registrierung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes mit dem abgabenrechtlichen Innehaben einer Erst- und Zweitwohnung überschreitet bei dem Personenkreis der Studierenden, der am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und am Studienort eine Nebenwohnung gemietet hat, die Grenzen der steuerrechtlichen Typisierungsfreiheit. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 11579/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LV, GG, POG |
| Leitsatz: | 1. Art. 7 Abs. 3 LV ermächtigt den Landesgesetzgeber auch zur Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch Maßnahmen der Wohnraumüberwachung zur präventiven Gefahrenabwehr. 2. Allerdings ist die Ermächtigung in grundrechtsfreundlicher Auslegung mit dem Schutzniveau in Einklang zu bringen, das bundesverfassungsrechtlich nunmehr durch Art. 13 Abs. 4 GG vermittelt wird. Danach sind Maßnahmen der Wohnraumüberwachung nur zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, und nur auf Grund richterlicher Anordnung gestattet. 3. Der Landesgesetzgeber hat die Grenzen dieser Ermächtigung gewahrt. Die Regelungen zur Durchführung einer Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr in § 29 POG genügen bei einer Gesamtschau der gestatteten Grundrechtseingriffe, der strengen Eingriffsvoraussetzungen und zusätzlicher grundrechtssichernder Verfahrensbestimmungen den Anforderungen, die nach Art. 7 Abs. 3 LV an eine Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung zu stellen sind. 4. Das Regelungsgefüge von § 29 POG gewährleistet insbesondere den absoluten Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der aus der Menschenwürdegarantie der Landesverfassung folgt. Die Bestimmungen wahren überdies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, VGH B 1/06 | |
| Rechtsgebiete: | GastG |
| Schlagworte: | Gaststätte, Erlaubnis, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gaststättenbetrieb, Konzession, Widerruf, Zuverlässigkeit, Unzuverlässigkeit, Abgabenrückstände, Steuerschulden, Steuererklärung, Gewerbetreibender, persönliche Erlaubnis, Gesellschafter, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Einfluss, Geschäftsführung |
| Leitsatz: | Die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (auch) dem Inhaber einer Gaststättenerlaubnis, der die ihm erteilte gaststättenrechtliche Konzession missbraucht oder anderen einen solchen Einfluss auf die Führung der Geschäfte einräumt, der zur Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen führt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 11405/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AsylVfG, GKG, RVG |
| Schlagworte: | Asylbewerber, abgelehnter Asylbewerber, Asylverfahren, Ausreiseverpflichtung, Passverfügung, Pass, Ordnungsverfügung, Gegenstandswert, Streitwert, Streitwertbeschwerde, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsgestattung, Asylverfahrensrecht, asylverfahrensrechtlich, zwangsweise Vorführung, sofortige Vollziehung, Mitwirkungspflichten, Beschwerdeausschluss, Rechtsmittel |
| Leitsatz: | 1. Eine sog. Passverfügung zur Durchsetzung der einem rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber obliegenden Ausreiseverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 AsylVfG. Bei einem sich anschließenden Rechtsstreit handelt es sich um ein Asylstreitverfahren im Sinne des §§ 11, 74 ff. und 80 AsylVfG. 2. Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 15 AsylVfG ist eine Rechtsstreitigkeit auch dann eine asylverfahrensrechtliche, wenn die Passverfügung - ob zu Recht der Unrecht - tatsächlich hierauf gestützt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 - NVwZ 1993, 276). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 E 11489/06.OVG | |