JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 06 / 2006
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| Rechtsgebiete: | SG |
| Schlagworte: | Soldat auf Zeit, Zeitsoldat, Unteroffizier, Entlassung, fristlose Entlassung, militärische Ordnung, Ansehen der Bundeswehr, ernstliche Gefährdung, Bahnberechtigungsausweis, Urkundenfälschung, Verfälschung, Betrug, Schwarzfahrten, Disziplinarmaßnahme |
| Leitsatz: | Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit im Range eines Unteroffiziers wegen missbräuchlicher Benutzung eines von ihm verfälschten Bahnberechtigungsausweises kann unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie mit Blick auf die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme rechtswidrig sein (hier bejaht). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10243/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, GG, Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, EGV |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, öffentlicher Dienst, Besoldungsrecht, Besoldung, Vergütungssystem, Familienzuschlag, Ortszuschlag, Analogie, analoge Anwendung, planwidrige Lücke, Familienstand, sexuelle Orientierung, verheiratet, Ehe, verpartnert, eingetragene Lebenspartnerschaft, Angestellter im öffentlichen Dienst, Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Gleichheitssatz, Gleichbehandlungsgebot, Willkürverbot, Gestaltungsfreiheit, Schutz von Ehe und Familie, staatlicher Schutzauftrag, Pflicht zur Förderung von Ehe und Familie, Alimentationsgrundsatz, Europarecht, Gemeinschaftsrecht, Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, Vorlagepflicht |
| Leitsatz: | Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - IÖD 2006, 136). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10554/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Vorausleistung, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Straßenbaumaßnahme, einmaliger Beitrag, Zufahrt, Zugang, Zugänglichkeit, Erreichbarkeit, Nutzung, zugelassene Nutzung, zulässige Nutzung, Vorteil, Sondervorteil, Gewerbegrundstück, Industriegrundstück, gewerbliche Nutzung, industrielle Nutzung, Industriebetrieb, Betriebsgrundstück, Grundstück, Buchgrundstück, Erschlossensein, Erschließungswirkung, Begrenzung, Zweiterschließung, Qualität der Erschließung, bessere Qualität der Erschließung, Hinwegdenken anderer Erschließung, Verkehr, Schwerlastverkehr, gesamter Verkehr, Gesamtverkehr, Begegnungsverkehr, Lastkraftwagen, Fahrbahnbreite, Mindestbreite, Bebauungsplan, Verkehrskonzept |
| Leitsatz: | Grundstücke unterliegen der Ausbaubeitragspflicht, wenn ihre rechtlich und tatsächlich bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Straße den Erfordernissen der erlaubten Nutzung genügt. Auch eine Zweiterschließung muss grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschließen oder wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen jeweils für Teile des Gesamtverkehrs vorsieht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10158/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | StVG, FeV, StGB |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholproblematik, Sperre für Wiedererteilung, EU-Fahrerlaubnis, Wiedererteilung trotz Sperrfrist, EuGH-Urteil vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper), erneute Fahrerlaubnisentziehung, neuerlicher Verkehrsverstoß, Strafverfahren, maßgeblicher Zeitpunkt |
| Leitsatz: | Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstoßes auszusprechen ist. Ist wegen des Verkehrsverstoßes gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses dieses Verfahrens abzustellen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10477/06.OVG | |