JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 04 / 2006
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| Rechtsgebiete: | StVG |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Verhältnismäßigkeit, Aufbauseminar, Fristversäumung, Verlängerungsantrag, nachträgliche Teilnahme, Streitwert, Fahrerlaubnis zu Berufszwecken |
| Leitsatz: | Leistet ein Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG erst nach Ablauf der ihm von der Behörde gesetzten Frist Folge, so lässt dies deren Pflicht zur Fahrerlaubnisentziehung nicht nachträglich entfallen. Die Entziehung bzw. deren Durchsetzung kann indessen unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumung nicht zu vertreten hat und diesen Umstand der Behörde rechtzeitig angezeigt hat. Dem Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine den Streitwert erhöhende Bedeutung zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10275/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VO (EG) Nr. 2419/2001, VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, VO (EG) Nr. 817/2004 |
| Schlagworte: | Subvention, Landwirtschaft, Zuwendung, Förderung, Ackerbau, ökologisch, FUL, FUL 2000, umweltfreundlich, Sanktion, Kürzung, Entzug, Grundsatz, Ausnahme, Verhältnismäßigkeit, verhältnismäßig, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verstoß, formell, materiell, marginal, Genehmigung, Genehmigungsvorbehalt, Genehmigungsfähigkeit |
| Leitsatz: | 1. Im Recht der landwirtschaftlichen Subvention gebietet grundsätzlich jeder Verstoß gegen die Förderbestimmungen den Entzug der Beihilfe; dies gilt auch und gerade für Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte. 2. In Ausnahmefällen kann sich die Sanktionierung des Regelverstoßes jedoch als unverhältnismäßig erweisen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10095/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG, GemHVO, BGB, VOB/A |
| Schlagworte: | Kosten, Kostenerstattung, Aufwendungen, Erstattung von Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Hausanschlusskosten, Anschlusskosten, Erstattungsanspruch, Wasseranschluss, Grundstücksanschlussleitung, Hauptwasserleitung, Erneuerung, Wasserversorgung, Wasserleitung, Ausschreibung, Bieter, Bewerber, Angebot, Auftrag, öffentlicher Auftrag, Zuschlag, Mischkalkulation, Aufpreisen, Abpreisen, Leistungsverzeichnis, Verdingungsunterlagen, Wertung, Vergabeentscheidung, Bauauftrag, Auftragsvergabe, Erforderlichkeit, Preis, Einheitspreis, Gesamtpreis, Kostenträger, Mehrkosten, unangemessene Höhe |
| Leitsatz: | Für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann eine (Verbands-)Gemeinde auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Diese Begrenzung der Erstattungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass nur der erforderliche Aufwand beitragsfähig ist. Werden Maßnahmen zur Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben, deren Kosten zum Teil von konkret begünstigten Grundstückseigentümern in voller Höhe erstattet verlangt und zum anderen Teil als einmalige Beiträge oder als laufende Entgelte auf eine Solidargemeinschaft umgelegt werden (sollen), ist ein Hinweis darauf in die Verdingungsunterlagen aufzunehmen. Bei der Entscheidung, welches der in die Wertung einzubeziehenden Angebote als das wirtschaftlichste erscheint, ist auf diese unterschiedlichen Kosteninteressen Rücksicht zu nehmen, ggf. müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringeren Spielraums der (Verbands-)Gemeinde bei Kosten, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern erstattet verlangt werden, wird im Zweifel der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen sein, das hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse das günstigere ist. In einem solchen Vergabeverfahren sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die den tatsächlichen Preis einer Einzelleistung nicht an ihrer Position des Leistungsverzeichnisses offenlegen, sondern in der Preisangabe einer anderen Position "verstecken" und damit auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhen (im Anschluss an BGHZ 159, 186 = NJW-RR 2004, 1626). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10145/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG |
| Schlagworte: | Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Antrag, Asylantrag, Antragsfiktion, Asylantragsfiktion, Geburt, Einreise, Kind, lediges Kind, Zuwanderungsgesetz, Auslegung, Wortlaut, Systematik, Zweck, Sinn und Zweck, systematische Auslegung, teleologische Auslegung, Übergangsregelung, intertemporales Verfahrensrecht, Sofortwirkung, Verfahrensrecht, Rückwirkung Rückwirkungsverbot, echte Rückwirkung, unechte Rückwirkung, tatbestandliche Rückanknüpfung, Vertrauensschutz, Verzicht |
| Leitsatz: | Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt auch für Kinder, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung ins Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10211/06.OVG | |