JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 02 / 2006
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| Rechtsgebiete: | GG, KAG, LStrG |
| Schlagworte: | Äquivalenzprinzip, angrenzendes Grundstück, Anlieger, Anliegeranteil, Durchgangsstraße, Eigenanteil, Ermäßigung, erschlossenes Grundstück, Gebührenrecht, Gebührenschuldner, Gemeindeanteil, Gleichbehandlung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Grundstück, Heranziehung, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Kosten, Leistung, Minderleistung, Reinigungsleistung, Satzung, Selbstverwaltungsrecht, Straße, Straßenreinigung, Straßenreinigungsgebühr, Unterbrechung, Vorteil, wegepolizeiliche Pflichten |
| Leitsatz: | 1. § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG Rheinland-Pfalz, wonach die Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen kann, gibt ihr das Wahlrecht, durch satzungsrechtliche Bestimmung den Kreis der Gebührenschuldner auf die angrenzenden Grundstücke zu beschränken und von der Heranziehung der so genannten Hinterlieger abzusehen. 2. Der Anteil des Einrichtungsträgers, den dieser gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG "für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr" zu übernehmen hat (so genannter Gemeindeanteil) ist selbst dann noch angemessen, wenn er auch für Straßen mit sehr starkem Durchgangsverkehr (hier Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße) auf 30 v.H. begrenzt ist. 3. Eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Gebührenermäßigung für die Unterbrechung der Reinigungsleistung erst ab einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorsieht, ist noch mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar. 4. Einwendungen im Hinblick auf eine Minderleistung in Bezug auf die Wahrnehmung der Reinigungspflicht punktuell vor einem heranzuziehenden Grundstück (hier: unzureichende Unkrautentfernung in einer Ablaufrinne) sind unbehelflich, solange die Reinigung bezüglich des gesamten Straßenzugs im Großen und Ganzen ordnungsgemäß erfolgt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11037/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | POG, StPO |
| Schlagworte: | Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Beschlagnahme, Ersatz, Ersatzanspruch, Erstattung, Gebühr, Gefahr, Gefahrenabwehr, Kosten, Kostenerstattung, Kostenerstattungsanspruch, Maßnahme, Polizei, Polizeirecht, Prävention, Sicherstellung, Strafprozessordnung, Strafverfolgung, Vorgehen |
| Leitsatz: | Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 3 POG kommt auch dann in Betracht, wenn die zugrunde liegende Maßnahme sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dient; allerdings muss das präventive Vorgehen nach außen erkennbar werden (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2003 -12 A 10235/03.OVG -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11613/05.OVG | |
"Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Entscheidungen 02 / 2006 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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