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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzVerkündungsdatum01 / 2006 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungen 01 / 2006



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11367/05.OVG vom 30.01.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, 24. BImSchV
Schlagworte:Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abwägung, Konfliktbewältigung, Problembewältigung, Verkehr, Straßenverkehr, Zunahme des Verkehrs, Verkehrszunahme, Lärm, Verkehrslärm, Schadstoffe, Luftschadstoffe, Feinstaub, Partikel, Erschließung, Zufahrtsstraße, Zumutbarkeit, Trier, Kürenz, Petrisberg
Leitsatz:Zur Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung, die zu einer wesentlichen Zunahme des Verkehrslärms außerhalb des Plangebiets führt und trotz der nicht absehbaren Verwirklichung der vorrangig verfolgten Verkehrsverlagerung zur vorübergehenden Problembewältigung auf die Finanzierung passiver Schallschutzmaßnahmen verweist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 8. September 2004 - 8 C 10423/04.OVG -, BauR 2005, 60).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11367/05.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, VGH B 16/05 vom 25.01.2006

Rechtsgebiete:LV, StPO
Schlagworte:Klageerzwingungsverfahren, effektiver Rechtsschutz, rechtliches Gehör, Darlegung, Sachdarstellung, Schlüssigkeitsprüfung, Ermittlungsakten, Einstellungsverfügung, Staatsanwaltschaft, Bescheid, Antragsschrift, Anlage, Bezugnahme, Fließtext, mosaikartig, Erschließung, Ergänzung
Leitsatz:Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) verbietet, die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu überspannen. Zur Darstellung des Inhalts der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen reicht es aus, wenn er sich aus der Antragsschrift mosaikartig erschließt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, VGH B 16/05

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, VGH B 1/05 vom 25.01.2006

Rechtsgebiete:LV, LFAG
Leitsatz:1. Bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs muss der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung beachten, welches sich aus der Selbstverwaltungs- und Finanzausstattungsgarantie des Art. 49 LV herleitet.

2. Durch die Entscheidung für ein bestimmtes Verteilungssystem bindet und verpflichtet sich der Gesetzgeber, mit den selbst gewählten Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäben eine im Grundsatz folgerichtige, widerspruchsfreie Ausgleichskonzeption zu schaffen und sie einzuhalten.

3. Für die Entscheidung des Gesetzgebers, die Gruppe der nicht kasernierten Soldaten ausländischer Stationierungskräfte bei der Ermittlung des Finanzbedarfs einer Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 LFAG im Gegensatz zur Gruppe der Familien- und Zivilangehörigen unberücksichtigt zu lassen, fehlt es an hinreichend plausiblen Gründen. Sie stellt keine folgerichtige Umsetzung der von ihm selbst gewählten Konzeption des interkommunalen Lasten- und Finanzausgleichs dar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, VGH B 1/05

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11237/05.OVG vom 24.01.2006

Rechtsgebiete:EichG, EichO, FPV, EWGRL 79/112, EWGRL 77/99, EGRL 2000/13, EGV
Schlagworte:Eichrecht, Fertigpackung, Fertigpackungsrecht, lose Ware, Nettogewicht, Nettofüllmenge, Packung, Verpackung, Transport, Transportverpackung, Umhüllung, Hygieneschutz, Handelsstufe, Letztverbraucher, Endverbraucher, Lebensmittel, vorverpackte Lebensmittel, Lebensmittelhandel, Einzelhandel, Fleisch, Etikettierung, Aufmachung, Kennzeichnung, Bezeichnung, Angabe, Etikettierungsrichtlinie, Verarbeitung, Weiterverarbeitung, Inländerdiskriminierung, Gleichheitssatz, Gleichheitsgrundrecht, Gleichbehandlung, Warenverkehrsfreiheit, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Maßnahmen gleicher Wirkung
Leitsatz:Vertreibt ein Großhändler in Kunststofffolie eingeschweißte Fleischerzeugnisse an den Lebensmitteleinzelhandel, handelt es sich regelmäßig um Fertigpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 EichG, auch wenn sie dort zum losen Verkauf an Bedientheken bestimmt sind.

Die Verpflichtung, solche Packungen auch auf der Handelsstufe, die der Abgabe an den Letztverbraucher vorangeht, mit der Angabe des Nettogewichts zu versehen und nur unter Einhaltung der in § 25 FPV zugelassenen Minusabweichungen gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, ist gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und auch mit dem Gleichheitsgrundrecht vereinbar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11237/05.OVG


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