JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 12 / 2005
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| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Vorausleistung, Vorteil, Vorteilssatz, Bandbreite, Verkehrsberuhigung, verkehrsberuhigte Zone, Gemeindeanteil, Eigenanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, innerörtlicher Verkehr, Mischsatz, Mischverkehrsfläche, Allgemeinheit, Anlieger, Verkehrsstrom, Fußgängerverkehr, Fahrverkehr |
| Leitsatz: | Im Straßenausbaubeitragsrecht muss der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen ist (wie Urteil vom 20. August 1986, AS 20, 411 <412>). Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht. Der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Gemeindeanteils schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5% abweichen (wie Urteile vom 20. August 1986, AS 20, 411 <413>; und vom 20. August 2002, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35). Für folgende typische Fallgruppen beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig: 25% bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr, 35-45% bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr, 55-65% bei überwiegendem Durchgangsverkehr, 70% bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11220/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LDG, LBG |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Polizeibeamter, Nebentätigkeit, Genehmigungspflicht, Nebentätigkeitsgenehmigung, unerlaubte Nebentätigkeit, Versicherungsmakler, Dienstunfähigkeit, Ansehens- und Vertrauensschädigung, Dienstaufsicht, Untragbarkeit, Disziplinarmaßnahme, Entfernung aus dem Dienst, Dienstentfernung, Ruhegehalt, Aberkennung des Ruhegehalts, Verhältnismäßigkeit, Zeitablauf |
| Leitsatz: | Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Versicherungsmakler) nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. Befindet sich der Beamte zwischenzeitlich im Ruhestand, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 11300/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GewO, LStrG, GG |
| Schlagworte: | Gewerberecht, Marktrecht, Jahrmarkt, Weihnachtsmarkt, Marktfestsetzung, Standplatz, Marktstand, Marktbude, Ladengeschäft, Schaufenster, Abwehranspruch, Straßenanlieger, Anliegerrecht, Anliegergebrauch, Anliegernutzung, kommunikative Straßennutzung, Kontakt nach außen, Werbung, Kommunikationsmöglichkeit, Grundstücksnutzung, örtliche Lage, situationsbedingte Vorbelastung, Vorbelastung, Vorprägung, Fußgängerzone, innerstädtische Geschäftslage, Beeinträchtigung, Verdienstmöglichkeit, Umsatzeinbuße, Umsatzrückgang |
| Leitsatz: | Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Platzierung eines Weihnachtsmarktstands in 2,75 m Abstand vor dem Schaufenster eines Ladengeschäfts in einer Fußgängerzone. Der grundgesetzlich geschützte Anliegergebrauch schützt nicht vor Beeinträchtigungen der verkehrlichen Kommunikationsmöglichkeiten, die sich aus der besonderen örtlichen Lage, in die das Grundstück hineingestellt ist, und einer situationsbedingten Vorbelastung ergeben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 11634/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Landwirtschaftliche Gebäude, Vorhaben, Umnutzung, Nutzungsänderung, Hofstelle, räumlich-funktionaler Zusammenhang |
| Leitsatz: | Eine "Hofstelle" i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1e BauGB setzt voraus, dass dort auch ein von dem Landwirt genutztes Wohngebäude oder seine Wohnung vorhanden ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11016/05.OVG | |