JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 02 / 2005
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| Rechtsgebiete: | GG, SGB IV, BRAO, StBerG, RAVG |
| Schlagworte: | Rechtsanwalt, Rechtsanwaltschaft, Rechtsanwaltsversorgungswerk, Pflichtbeitrag, Beitragsbemessungsgrundlage, Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt, Berufseinkommen, anwaltliche Tätigkeit, Beratungstätigkeit, Steuerberatung, Rechtsetzungsbefugnis, Satzungsautonomie, Parlamentsvorbehalt, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Wesentlichkeitsgrundsatz, Vollversorgung |
| Leitsatz: | 1. Nach der Wertung des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung bemessen sich die Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei einem Rechtsanwalt, der vorwiegend als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH tätig ist, nicht nach der Summe seines Arbeitseinkommens oder -entgeltes, sondern nach seinem anwaltlichen Berufseinkommen. 2. Bei dieser Gesetzeslage überschreitet es die Grenzen der autonomen Rechtsetzungsbefugnis des Rechtsanwaltsversorgungswerkes, wenn dieses die Beitragsbemessungsgrundlage kraft Satzungsrechts auf sämtliche Einkünfte aus juristischer Tätigkeit erstreckt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11903/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Verteilung, Aufwandsverteilung, Grundstück, Erschließungsbeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Berechenbarkeit, Abrechnung, Rechnung, Abrechenbarkeit, Aufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragspflicht, Kostenermittlung, Aufwandsermittlung, Schlussrechnung, Bauleitung, Honorar, Verjährung, Verjährungsfrist, Festsetzungsfrist, verjährte Forderung, Abschlagszahlung, Abbiegespur, Zuwendung, Zuweisung, Zuschuss, Geschossflächenmaßstab, Grundstücksfläche |
| Leitsatz: | Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung zu veranlassen. Für die Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands kommt es nicht darauf an, ob die letzte Rechnung mit einer Restforderung oder - etwa aufgrund überhöhter Abschlagszahlungen - mit einem Guthaben endet. Der Aufwand für die Baubetreuungsleistung steht grundsätzlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist fest. Wird nach deren Ablauf eine Honorarrechnung gestellt, ist eine Gemeinde zwar nicht gehindert, die verjährte Forderung zu begleichen. Dadurch entstehende Aufwendungen sind jedoch im beitragsrechtlichen Sinn nicht erforderlich, so dass sie nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11716/04.OVG | |
"Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Entscheidungen 02 / 2005 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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