JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 11 / 2004
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | LBKG, KAG |
| Schlagworte: | Aufgabenträger, Aufwand, Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Ausgleich, Beitrag, Benutzungsgebühr, Berechnung, Berechnungsweise, Betriebskosten, betriebswirtschaftlich, betriebswirtschaftlicher Grundsatz, betriebswirtschaftliche Kalkulation, Brand- und Katastrophenschutzrecht, Brand, Einsatz, Einsatzkosten, Einsatzstunden, Ersatz, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erstattungsbetrag, Fahrzeug, Fahrzeugkosten, Feuer, Feuerwehr, Feuerwehreinsatz, Feuerwehreinsatzkosten, Feuerwehrfahrzeug, Feuerwehrkosten, Feuerwehrrecht, Gebühr, Jahreskosten, Jahresstunden, Kalkulation, Kosten, Kostenansatz, Kostenausgleich, Kostenersatz, Kostenersatzpflicht, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, Kostengruppen, Kostenkalkulation, Kostenpflicht, Materialkosten, Pauschale, Pauschalierung, Personalkosten, Sachkosten, Stunden, Stundensatz, Stundentarif, Umfang, Umlegung, Unfall, Verkehrsunfall, Vorhaltekosten, Vorhaltung, Zeit |
| Leitsatz: | Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11382/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BPersVG, StiftG |
| Schlagworte: | Stiftung, öffentlich -rechtliche-, Stiftungsaufsicht, kirchliche Stiftung, Armenwesen, Träger, Krankenhaus, Sozialeinrichtung, christliche Caritas, französisches Recht, Säkularisation, Verstaatlichung, Kirchenautonomie, Autonomie, Kirche, Personalvertretung, kirchliche Einrichtung, altes Kirchenvermögen, Hospitienkommission, Selbstverständnis |
| Leitsatz: | 1. Die Personalvertretung ist an dem (Außen-)Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung und der Stiftungsaufsichtsbehörde, bei dem es um die Feststellung insbesondere der kirchlichen Eigenschaft der Stiftung geht, nicht derart beteiligt, dass eine Beiladung als "Anderer" im Sinne des § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich wäre; vielmehr beschränkt sich die Beteiligungsfähigkeit einer Personalvertretung auf den "Innenrechtsstreit" nach Personalvertretungsrecht. 2. Zum Fehlen der kirchlichen Eigenschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die zwar zu wesentlichen Teilen aus mittelalterlichem kirchlichen Stiftungsvermögen hervorgegangen ist, indessen in der Zeit der Einverleibung der linksrheinischen Gebiete in den französischen Staat infolge des Friedens von Lunéville 1801 als Vermögen der geschlossenen Armenpflege in staatliche Verwaltung übergeleitet worden ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10146/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | HSchulG, KapVO, HLehrVO |
| Schlagworte: | Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Aufnahmekapazität, Lehrverpflichtung, Ermäßigung, Ermäßigung der Lehrverpflichtung, Lehrdeputat, Deputatsermäßigung, Lehrbedarf, Lehraufgaben, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Dienstleistungsbedarf, Studienanfänger, Studienanfängerzahl, Lehrangebot, Lehrnachfrage, Befristung, befristeter Vertrag, befristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Vertrag, unbefristete Beschäftigung, befristete Beschäftigung, Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung, Qualifizierung, wissenschaftliche Qualifizierung, Drittmittel, Zuwendungsbedingung, Bewilligungsbescheid, Sachgrund, Vertragsauslegung, Ermessen, Wissenschaftsbetrieb |
| Leitsatz: | Zur Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern im Zusammenhang mit der (kapazitätsvermindernden) Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 11327/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | FlurbG, VwGO |
| Schlagworte: | Flurbereinigung, Widerspruch, Widerspruchsverfahren, Spruchstelle, Widerspruchsbehörde, Verschlechterung, Verböserung, reformatio in peius, Grenze, Eigentumsgrenze, Verfahrensgrenze |
| Leitsatz: | Zur "reformatio in peius" im flurbereinigungsrechtlichen Widerspruchsverfahren. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 10343/04.OVG | |