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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzVerkündungsdatum10 / 2004 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungen 10 / 2004



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10517/04.OVG vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:GG, VwVfG, WaStrG
Schlagworte:Bundeswasserstraße, Mosel, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Ausbau, Umgestaltung, Vorhaben, Schleuse, Schleusenbau, Schleusenneubau, Konzentrationswirkung, Gemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Planungshoheit, Finanzhohheit, Selbstgestaltungsrecht, Ortsbild, Abwägung, Belange, Interessen, Eigentum, Enteignung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Entschädigung, Planrechtfertigung, Einwendungsausschluss, Präklusion, Erörterung, Erörterungstermin, Einigung, Erledigung
Leitsatz:1. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

2. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem wasserstraßen-rechtlichen Planfeststellungsbeschluss die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens (hier: Schleusenneubau) zu rügen.

3. Besteht im Erörterungstermin Einigkeit darüber, dass eine Einwendung erledigt ist, so hindert § 17 Nr. 5 WaStrG den Kläger daran, diese Einwendung in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren wiederum geltend zu machen.

4. Wenn eine im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss getroffene Regelung, Aushubmassen auf bestimmten Grundstücken abzulagern, einen Vorgang der Abfallbeseitigung darstellt, wird eine insoweit ggf. erforderliche abfallrechtliche Planfeststellung von der Konzentrationswirkung des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10517/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11107/04.OVG vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII, SGB X
Schlagworte:Jugendhilferecht, Jugendhilfe, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, örtlicher Träger, Kosten, Erstattung, Kostenerstattung, kostenerstattungspflichtig, Rückerstattung, Altfall, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Leistung, Leistungsbeginn, Beginn der Leistung, Jugendhilfeleistung, minderjährig, Mutter, personensorgeberechtigt, Personensorge, Unterbringung, Einrichtung, Vaterschaft, Feststellung der Vaterschaft, Vollzeitpflege, Wohnform, zuständig, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Prozesszinsen
Leitsatz:1) Wird nach Beginn einer Jugendhilfeleistung die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers haben, bzw. nach § 86 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, wenn sie zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben.

2) Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 SGB VIII und wird später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen, so richtet sich ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit, vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11107/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11140/04.OVG vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:AsylbLG, BSHG
Schlagworte:Anstaltsort, Asylbewerberleistungsrecht, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, tatsächlicher Aufenthalt, Einrichtung, Einrichtungsort, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erstattungsregelung, Hilfeempfänger, Kosten, Kostenabwälzung, Kostenerstattung, Kostenerstattungsanspruch, Langzeitpflegeeinrichtung, Träger, örtlicher Träger, überörtlicher Träger, zuständige Behörde, Zuständigkeit
Leitsatz:Die Erstattungsregelung des § 10 b Abs. 1 AsylbLG ist eindeutig und abschließend. Eine analoge Anwendung des § 10 a Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts die Behörde, in deren Bereich sich der Hilfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung tatsächlich aufgehalten hat, zur Kostenerstattung herangezogen wird, ist nicht möglich.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11140/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11206/04.OVG vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:BSHG, SGB X
Schlagworte:Anspruch, Anwendung, entsprechende Anwendung, erlöschen, Ersatz, Erstattung, Gewährung, Hilfe, Kenntnis, Kosten, Kostenersatz, Kostenersatzanspruch, Kostenersatzbescheid, Kostenerstattung, Leistung, Rückforderungsbescheid, Rückforderung, Rücknahmebescheid, Rücknahme, reformatio in peius, Sozialhilfe, Sozialhilfegewährung, Sozialhilfeleistung, Sozialhilferecht, Sozialhilfeträger, sozialwidriges Verhalten, Verböserung, Verhalten, Widerspruchsbehörde, Widerspruchsbescheid
Leitsatz:Ein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe erlischt in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Ergeht vor Ablauf dieser Frist kein Rücknahmebescheid gegenüber dem Leistungsempfänger, so entsteht kein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs.4 BSHG.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11206/04.OVG


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