JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 08 / 2004
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| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Abwägung, Konfliktbewältigung, Problembewältigung, anderweitige Planung, Realisierung, Lärm, Lärmimmission, Verkehr, Straßenverkehr, Straße, Erschließung, Verkehrslärm, Fernwirkung, Zufahrtsstraße, Gesundheitsgefahr, Zumutbarkeit, Trier, Kürenz, Petrisberg |
| Leitsatz: | Erfolgt die Zufahrt zu einem ausgedehnten Neubaugebiet über eine Straße, von deren Verkehr schon jetzt für die angrenzende Wohnbebauung Lärmimmissionen von mehr als 70 d(B)A tags und 60 d(B)A nachts ausgehen, so genügt es nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn der Rat bei Aufstellung des Bebauungsplans allein auf die Planung einer Umgehungsstraße verweist, obwohl unsicher ist, ob diese Straße überhaupt und gegebenenfalls wann sie hergestellt wird. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10423/04 | |
| Rechtsgebiete: | EWGRL 85/73, EGRL 96/43, FlHG, AGFlHG, GebVO-FlHG, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Abgabe, Abgabenrecht, Adressat, Adressatentheorie, Aufsichtsbehörde, EG, EG-Pauschalgebühr, Einheitsgebühr, Entgelt, Entgeltfähigkeit, EU, EuGH, Europarecht, Europarechtswidrigkeit, EWG, Fachaufsicht, Fleisch, Fleischbeschau, Fleischbeschaugebühr, Fleischhygiene, Fleischhygienerecht, Fleischkontrolle, Fleischuntersuchung, Gebühr, Gebührenaufschlag, Gebührenbescheid, Gebührengefüge, Gebührenkalkulation, Gebührenrecht, Gebührenverordnung, Gebührenverzeichnis, Gebührenverzeichnis Fleischhygienerecht, Gemeinschaftsgebühr, Gemeinschaftsrecht, Hygiene, Hygienekontrolle, Kalkulation, Kostendeckung, Kostendeckungsprinzip, Landesverordnung, Metzger, Metzgerei, Nachberechnung, Nacherhebung, Neuerhebung, Nichtigkeit, Pauschalgebühr, Rechtsaufsicht, Rechtsnorm, Rechtsverletzung, Rechtsverordnung, Richtlinie 85/73/EWG, Richtlinie 96/43/EG, Schlachtbetrieb, Schlachtstätte, Schlachttieruntersuchung, Schlachtung, Schlachter, Schwein, Transparenz, Trichinen, Trichinenschau, Trichinenuntersuchung, Untersuchung, Untersuchungsgebühr, Unwirksamkeit, Verletzung in eigenen Rechten, Verwaltungskosten, Zeitzuschlag |
| Leitsatz: | 1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss"). 2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10757/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LBlindenGG, LPflGG, BSHG, VVG, GG |
| Schlagworte: | Anrechenbarkeit, Anrechnung, Anspruch, Anspruchsgrundlage, Anspruchsnorm, Auslegung, Behinderter, Behinderung, Blinde, Blindengeld, Entstehungsgeschichte, Gleichheitssatz, Invalidität, Invaliditätsversicherung, Kapitalabfindung, Kapitalunfallversicherung, Kumulation, Landesblindengeld, Landesblindengeldrecht, Leistung, Leistungsbezugsrecht, Mehraufwendungen, Mehrbedarf, Öffentliches Recht, Privatrecht, Rechtsnorm, Rechtsvorschrift, Sehbehinderung, Schwerbehinderung, Sinn, Sozialrecht, Überkompensation, Unfall, Unfallversicherung, Versicherung, Versicherungsleistung, Versicherungsvertrag, Wortlaut, Zivilrecht, Zweck, Zweckgleichheit |
| Leitsatz: | Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10797/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BBG, MVergV, BGB |
| Schlagworte: | Freizeitausgleich, Dienstbefreiung, Zuvielarbeit, Mehrarbeit, Überstunden, Beitrittsgebiet, Dienstbefreiung, Ausgleich in Geld, Vergütung, Mehrarbeitsvergütung, Treu und Glauben, Ruhestand, Ruhestandsbeamter |
| Leitsatz: | Die im Beitrittsgebiet tätig gewesenen Bundesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2000 Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden leisten mussten, haben keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Schadensersatz; das gilt auch dann, wenn sie sich inzwischen im Ruhestand befinden und die ihnen zustehende Dienstbefreiung nicht mehr in Anspruch nehmen können (in Ergänzung zu: BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02. u.a., ZBR 2003, S. 383 - 386). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 10906/04.OVG | |