JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 05 / 2004
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| Rechtsgebiete: | GG, LBG |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, dienstliche Anordnung, dienstliche Weisung, Dienstkleidung, Uniform, Uniformzwang, Erscheinungsbild, äußeres Erscheinungsbild, Haartracht, Haarlänge, Lagerfeld-Zopf, Pferdeschwanz, Grundrechte, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Persönlichkeitsrecht |
| Leitsatz: | 1. Das für uniformierte Polizeibeamte durch Verwaltungsvorschrift angeordnete Verbot einer "deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge" ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung rechtmäßig (Bestätigung des Beschlusses des OVG Rh-Pf vom 22. September 2003, NJW 2003, 3793). 2. Der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist von vornherein begrenzt durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes. 3. Die Einschätzung des Dienstherrn, überlange Haare bei uniformierten Polizeibeamten stießen in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz oder gar Ablehnung und erschwerten deshalb die effektive Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10239/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, LBG, SchulG |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Beamter, Landesbediensteter, Schaden, Vermögensschaden, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Drittschadensliquidation, Schulträger, Land, Gemeinschaftsverhältnis, Lehrkraft, Sachkosten, Dienstpflicht, Pflichtverletzung, Unterricht, Unterrichtstätigkeit, Ersatzanspruch, Verschulden, Sorgfaltsanforderungen, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, fahrlässig, grob fahrlässig, Fotokopiergerät, Fotokopierer, Fotokopie, Plastikfolie |
| Leitsatz: | 1. Beschädigt eine im Dienst des Landes stehende Lehrkraft vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom kommunalen Schulträger für den Unterrichtsgebrauch beschaffte Sache, so kann dieser als Träger der Sachkosten vom Land die Geltendmachung des Schadens im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Lehrkraft verlangen. 2. Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch von Fotokopiergeräten zur Herstellung von Fotokopien auf Plastikfolien. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 12079/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | DSchPflG |
| Schlagworte: | Denkmalschutz, Kulturdenkmal, Erhaltungspflicht, Abbruchgenehmigung, Zumutbarkeit, zumutbar, Unzumutbarkeit, unzumutbar, Nutzungsmöglichkeit, sinnvoller Gebrauch, Investitionskosten, Bewirtschaftungskosten, Mieterträge, Steuervorteile, Einkommenserzielungsabsicht, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Instandhaltungsrückstau, Vernachlässigungsschäden, Zuschüsse, Zuwendungen, Finanzierungskosten, Zinsen, Tilgung, Sicherheit, Rücklagen |
| Leitsatz: | Die Genehmigung zum Abbruch eines Denkmals ist in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt. Bei der Ermittlung der Investitionskosten sind Kosten abzuziehen, die durch pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstehen, ebenso in Aussicht gestellte Zuschüsse, für die der Eigentümer in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den erforderlichen Antrag zu stellen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 12009/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LBG, UrlVO, POG |
| Schlagworte: | Antragsteilzeit, voraussetzungslose Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitarbeitsplatz, Arbeitszeitreduzierung, dienstliche Belange, Funktionsfähigkeit, effektive Aufgabenerfüllung, unbestimmter Rechtsbegriff, Bezugsrahmen, Dienststelle, Behörde, Polizei, Polizeipräsidium, Polizeiinspektion, Polizeidirektion, Personalplanung, Personalbewirtschaftung, Personalstärke, Personaleinsatz, Beurteilungsspielraum, Entscheidungsprärogative, Gestaltungsfreiheit, Organisationsermessen, Organisationsgewalt, Personalgewalt, Personalmangel, Personalknappheit, Polizeivollzugsdienst, Polizeivollzugsbeamter, Wechselschichtdienst |
| Leitsatz: | 1. Personalmangel (hier: im Polizeivollzugsdienst) kann als dienstlicher Belang der voraus-setzungslosen Antragsteilzeit nach § 80 a LBG entgegenstehen, wenn zu befürchten ist, dass es bei Zulassung der beantragten Arbeitszeitreduzierung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle kommen wird. 2. Dienststelle im Sinne der beamtenrechtlichen Teilzeitregelung ist die Behörde (hier: das Polizeipräsidium). 3. Die auf der Tatbestandsebene eine Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung rechtfertigenden dienstlichen Belange unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. 4. Die das dienstliche Bedürfnis (vor)prägende Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals ist dagegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10467/04.OVG | |